AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MWG Gruppe im Verkehr mit Unternehmen

Stand 10/2019

1. Geltung

Für alle unsere – auch künf­ti­gen – Geschäfte mit dem Bestel­ler gel­ten aus­schließ­lich unsere nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Bedin­gun­gen des Bestel­lers erken­nen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen. Abwei­chun­gen von die­sen Bedin­gun­gen und beson­dere Abre­den bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit stets unse­rer schrift­li­chen Bestätigung.

2. Vertragsabschluss

Unsere Ange­bote sind frei­blei­bend. Ein Ver­trag kommt erst durch unsere schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung oder die Aus­füh­rung des Auf­trags zustande.

3. Auftragsumfang, Liefer-/Ausführungsfristen

3.1 Der Auf­trag wird in unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung end­gül­tig fixiert. Durch den Bestel­ler gewünschte Nach­träge, Ände­run­gen etc. bedür­fen unse­rer schrift­li­chen Bestä­ti­gung. Ein Ange­bot unse­rer­seits gilt auch als ange­nom­men, wenn wir das das erste Mal einen Rech­nungs­ein­gang zu einer Lie­fe­rung erhalten.

3.2 Nur aus­drück­lich von uns schrift­lich als ver­bind­lich bestä­tigte Lie­fer- und Aus­füh­rungs­zei­ten sind bindend.

3.3 Die Lie­fer-/Aus­füh­rungs­frist beginnt mit der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung durch uns, jedoch nicht eher, als sämt­li­che Ein­zel­hei­ten der Aus­füh­rung zwi­schen den Par­teien geklärt und beide Teile über alle Bedin­gun­gen des Ver­tra­ges einig sind.

3.4 Die Ein­hal­tung der Lie­fer- und Aus­füh­rungs­fris­ten setzt die recht­zei­tige Erfül­lung der Ver­trags­pflich­ten des Bestel­lers, ins­be­son­dere der Zah­lungs­be­din­gun­gen, vor­aus. Wer­den diese Vor­aus­set­zun­gen nicht recht­zei­tig erfüllt, so ver­län­gert sich die Lie­fer-/Aus­füh­rungs­frist ange­mes­sen. Die Ein­rede des nicht­erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vorbehalten.

3.5 Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berechtigt.

3.6 Gera­ten wir durch eige­nes Ver­schul­den mit einer Auf­trags­aus­füh­rung oder Lie­fe­rung in Ver­zug, so kann der Bestel­ler, sofern er nach­weist, dass ihm aus der Ver­spä­tung Scha­den ent­stan­den ist, eine Ent­schä­di­gung von höchs­tens 1 % vom Wert unse­rer rück­stän­di­gen Lie­fe­rung bzw. Leis­tung für jede volle Woche des Ver­zu­ges, höchs­tens aber ins­ge­samt 5 % des rück­stän­di­gen Auftragswertes

ver­lan­gen. Ander­wei­tige oder wei­ter­ge­hende Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che des Bestel­lers sind in allen Fäl­len ver­spä­te­ter Lie­fe­rung oder Leis­tung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetz­ten Nach­frist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, unser Ver­zug beruht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Das Recht des Bestel­lers zum Rück­tritt bleibt unbe­rührt, steht ihm aber erst nach frucht­lo­sem Ablauf einer uns gesetz­ten Nach­frist zu, die min­des­tens 18 Tage betra­gen muss.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr für zu bear­bei­tende Gegen­stände des Bestel­lers geht mit dem Ver­las­sen unse­res Wer­kes, spä­tes­tens jedoch mit der Über­gabe an den Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, auf den Bestel­ler über. Wir haf­ten im Hin­blick auf Trans­port­schä­den nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung für ein­fa­che und leichte Fahr­läs­sig­keit ist aus­ge­schlos­sen, soweit es sich nicht um die Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht handelt.

4.2 Trans­port­weg und ‑art wer­den von uns bestimmt. Ver­pa­ckungs- und Ver­sand­kos­ten wer­den dem Bestel­ler in Rech­nung gestellt.

4.3 Ver­zö­gert sich der Ver­sand durch ein Ver­schul­den des Bestel­lers, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Ver­sand­be­reit­schaft an auf den Bestel­ler über.

4.4 Ver­sand­fer­tig gemel­dete Ware muss der Bestel­ler unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch nach Ablauf einer ange­mes­sen Frist nach Mel­dung abru­fen. Erfolgt kein Abruf, berech­tigt uns dies, die Ware auf Kos­ten und Gefahr des Bestel­lers nach eige­nem Ermes­sen zu lagern und als ab Werk gelie­fert zu berechnen.

4.5 Wird der Ver­sand oder die Zustel­lung der Ware auf Wunsch oder Ver­an­las­sung des Bestel­lers ver­zö­gert, so kann, begin­nend einen Monat nach Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft Lager­geld in Höhe von 1 % des Rech­nungs­be­tra­ges für jeden ange­fan­ge­nen Monat berech­net wer­den. Das Lager­geld wird auf 5 % des Rech­nungs­be­tra­ges begrenzt, es sei denn, wir kön­nen höhere Lager­kos­ten nach­wei­sen. Der Bestel­ler kann den Nach­weis erbrin­gen, dass Lager­kos­ten über­haupt nicht ent­stan­den oder aber wesent­lich nied­ri­ger als die Pau­schale sind.

4.6 Für ent­ste­hende War­te­zei­ten wird nicht gehaf­tet, soweit deren Über­schrei­tung ins­ge­samt noch ange­mes­sen ist, es sei denn, Abhol- und Anlie­fer­ter­mine wur­den ver­bind­lich zugesagt.

4.7 Ver­si­che­run­gen gegen Trans­port­schä­den erfol­gen nur auf Anord­nung und Kos­ten des Bestellers.

4.8 Man­gels geson­der­ter Ver­ein­ba­rung wer­den ober­flä­chen­be­han­delte Teile nur inso­weit ver­packt, als uns das zu bear­bei­tende Mate­rial ver­packt zuge­sandt, Rück­ver­pa­ckung ver­langt wurde und das Pack­ma­te­rial wie­der­ver­wend­bar ist. Rück­ver­pa­ckung mit Pack­ma­te­rial, wel­ches nicht vom Bestel­ler gestellt wurde, ist nur auf­grund aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung geschul­det und wird die­sem geson­dert berech­net und nicht zurückgenommen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Es gel­ten die von uns bestä­tig­ten, hilfs­weise die ange­bo­te­nen Preise. Unsere Preise ver­ste­hen sich aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Trans­port ab Werk, zzgl. der jewei­li­gen gesetz­li­chen Mehrwertsteuer.

5.2 Teil­lie­fe­run­gen kön­nen bei Aus­lie­fe­rung getrennt berech­net werden.

5.3 Ist keine beson­dere Ver­ein­ba­rung getrof­fen, so sind unsere Rech­nun­gen zum 30. des der Lie­fe­rung fol­gen­den Monats ohne Abzug fällig.

5.4 Der Bestel­ler kann nur mit sol­chen For­de­run­gen auf­rech­nen, die unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Außer­dem ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem­sel­ben Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

5.5 Bei Ziel­über­schrei­tun­gen durch Kauf­leute sind wir berech­tigt, Zin­sen in Höhe von 5 % p.a. als Min­dest­be­trag zu berech­nen. Bei Zah­lungs­ver­zug gel­ten die gesetz­li­chen Bestimmungen.

5.6 Kommt der Bestel­ler mit einer Zah­lung aus einem Geschäft mit uns in Rück­stand oder wer­den uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers schlie­ßen las­sen, ins­be­son­dere Zah­lungs­ein­stel­lung oder Insol­venz­an­trag, so sind wir berech­tigt, alle For­de­run­gen aus dem betref­fen­den und ande­ren Geschäf­ten mit dem Bestel­ler sofort fäl­lig zu stel­len und siche­rungs­hal­ber die Her­aus­gabe der von uns gelie­fer­ten Waren zu for­dern. Wir sind in die­sem Fall berech­tigt, vor Lie­fe­rung Vor­aus­zah­lung oder Sicher­stel­lung des Rech­nungs­be­tra­ges zu ver­lan­gen und vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, falls die Vor­aus­zah­lung oder Sicher­stel­lung nicht inner­halb einer von uns gesetz­ten Frist erfolgt. Wir sind ebenso berech­tigt, kun­den­ei­gene Ware als Pfand für die Beglei­chung von For­de­run­gen zu nutzen.

6. Gewährleistung und Haftung für Mängel

6.1 Für unsere Leis­tun­gen über­neh­men wir nur nach Maß­gabe der fol­gen­den Bestim­mun­gen und nur gegen­über dem Bestel­ler als ers­tem Abneh­mer die Gewähr. Die Abtre­tung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen an Dritte ist ausgeschlossen.

6.2 Die gelie­ferte Ware ist unver­züg­lich sei­tens des Bestel­lers auf Feh­ler­frei­heit zu unter­su­chen. Män­gel sind unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 12 Tagen nach Emp­fang der Ware, schrift­lich uns gegen­über zu rügen. Die Unter­su­chungs­pflicht des Bestel­lers besteht auch dann, wenn Aus­fall­mus­ter über­sandt wor­den sind. Bei nicht sofort erkenn­ba­ren Män­geln gilt das Glei­che inner­halb der vor­ge­nann­ten Frist nach der Ent­de­ckung des Mangels.

6.3 Bei nicht form- und frist­ge­rech­ter Rüge gilt die Ware von Kauf­leu­ten im Sinne des HGB als genehmigt.

6.4 Es muss uns Gele­gen­heit gege­ben wer­den, die rekla­mier­ten Teile in dem Zustand, in dem der Man­gel ent­deckt wurde, zu über­prü­fen. Zur Män­gel­be­sei­ti­gung hat der Bestel­ler uns ange­mes­sene Zeit und Gele­gen­heit zu gewähren.

6.5 Waren Män­gel an von uns gelie­fer­ten bzw. bear­bei­te­ten Sache vor Mon­tage durch den Bestel­ler oder einem von die­sem beauf­trag­ten Drit­ten erkenn­bar, tra­gen wir die Kos­ten der Demon­tage und Mon­tage und dar­aus ent­ste­hende Fol­ge­kos­ten nicht.

6.6 Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 1 Jahr.

6.7 Wir leis­ten Gewähr in der Weise, dass wir nach unse­rer Wahl die man­gel­haf­ten Teile oder Leis­tun­gen unent­gelt­lich nach­bes­sern oder neu bearbeiten.

6.8 Sind wir zur Nach­er­fül­lung unbe­rech­tig­ter Weise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nach­er­fül­lung in sons­ti­ger Weise fehl, so ist der Bestel­ler nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder eine ent­spre­chende Min­de­rung des Prei­ses zu verlangen.

6.9 Wird uns Mate­rial zur Bear­bei­tung gelie­fert, so gilt die beim Ein­gang in unse­rem Werk fest­ge­stellte Menge. Die uns zur Bear­bei­tung über­ge­be­nen Gegen­stände sind mit Lie­fer­schein bzw. unter genauer schrift­li­cher Angabe von Stück­zahl und Gesamt­ge­wicht anzu­lie­fern. Die Anga­ben des

Roh­ge­wichts sind, auch wenn sie für den Bestel­ler von Bedeu­tung sind, für uns unver­bind­lich. Für feh­lende Teile wird nur Ersatz geleis­tet, wenn deren Anlie­fe­rung durch einen von uns abge­zeich­ne­ten Anlie­fe­rungs­schein belegt ist und die Gefahr für die feh­len­den Teile auf uns über­ge­gan­gen ist.

6.10 Wir gewähr­leis­ten fach­ge­rechte Ober­flä­chen­be­hand­lung in Werk­stoff und Werk­ar­beit nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, kon­kre­ti­siert durch die gel­ten­den oder schon im Ent­wurf all­ge­mein aner­kann­ten EN- oder DIN-Vorschriften.

6.11 Die Gewähr­leis­tung gilt nur für Bean­spru­chun­gen unter gewöhn­li­chen betrieb­li­chen und kli­ma­ti­schen Bedin­gun­gen. Ist die Ware für beson­dere Bedin­gun­gen bestimmt und sind wir davon

vor­her nicht unter­rich­tet wor­den, so dass dies nicht Ver­trags­ge­gen­stand gewor­den ist, ist eine Gewähr­leis­tung für diese beson­de­ren Bedin­gun­gen aus­ge­schlos­sen. Die Gewähr­leis­tung erlischt in Bezug auf sol­che Män­gel, bei denen zuvor bereits von frem­der Hand eine Nach­bes­se­rung ver­sucht wor­den ist, sofern wir zuvor keine ange­mes­sene Gele­gen­heit zur Män­gel­be­sei­ti­gung hat­ten. Unsere Gewähr­leis­tung bleibt jedoch bestehen, sofern der Bestel­ler nach­weist, dass die Nach­bes­se­rungs­ver­su­che durch Dritte keine Erschwe­rung der Nach­bes­se­rung für uns zur Folge haben.

6.12 Die Gewähr­leis­tung erstreckt sich nicht auf natür­li­che Abnut­zung, fer­ner nicht auf Schä­den, die nach dem Gefahr­über­gang infolge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, mut­wil­li­ger Beschä­di­gung, unsach­ge­mä­ßer Mon­tage und Lage­rung durch Dritte sowie ver­gleich­ba­rer sons­ti­ger Ursa­chen ohne unser Ver­schul­den entstehen. 

6.13 Wird uns die für eine Ober­flä­chen­be­hand­lung vor­ge­se­hene Ware bzw. ein hier­für geeig­ne­tes Mate­ri­al­mus­ter vor Beginn der Ver­ar­bei­tung nicht für einen aus­rei­chend lan­gen Zeit­raum, min­des­tens jedoch für sechs Wochen, zu Test­zwe­cken über­la­sen, über­neh­men wir für Kor­ro­si­ons­schä­den, die weder auf Vor­satz noch auf gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, keine Haf­tung. Ist uns im Ein­zel­fall in Anbe­tracht der uns von einem Kun­den vor­ge­ge­be­nen Aus­lie­fe­rungs­zeit aus Ter­min­grün­den die Durch­füh­rung von Kurz­zeit­tests oder ande­ren che­mi­schen und/oder mecha­ni­schen Unter­su­chun­gen oder die Erstel­lung von Mess­pro­to­kol­len oder Prüf­zer­ti­fi­ka­ten nicht mög­lich und ver­langt der Kunde trotz­dem die Ober­flä­chen­be­hand­lung, leh­nen wir außer in Fäl­len von Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit jede Haf­tung für Schä­den ab, die auf die feh­lende Über­prü­fung zurück­zu­füh­ren sind.

6.14 Der Auf­trag­ge­ber hat die Min­dest­schicht­di­cken an einem zu ver­ein­ba­ren­den Mess­punkt fest­zu­le­gen und durch geeig­nete Maß­nah­men che­mi­sche und mecha­ni­sche Beschä­di­gun­gen der Ober­flä­che zu ver­hin­dern. Für Wit­te­rungs­schä­den sowie für even­tu­elle Schä­den durch spä­ter aus Dop­pe­lun­gen und sons­ti­gen unzu­gäng­li­chen Hohl­räu­men her­aus sickernde Rück­stände aus dem Behand­lungs­pro­zess haf­ten wir nur bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz. Wenn der Bestel­ler eine Was­ser­stoff­sprödung für erfor­der­lich hält, über­neh­men wir diese nur nach ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung und unter Aus­schluss jeg­li­cher Haf­tung, außer in Fäl­len von Vor­satz und gro­ber Fahrlässigkeit.

6.15 Für Form­ver­än­de­run­gen und Risse, die durch den Bear­bei­tungs­pro­zess bedingt sind, wird keine Gewähr übernommen.

6.16 Bei allen uns über­tra­ge­nen Anodi­sie­rungs­ar­bei­ten leis­ten wir Gewähr für eine anodi­sche Oxi­da­tion ent­spre­chend den For­de­run­gen der TL 212. Ver­langt der Bestel­ler von die­ser Norm Abwei­chen­des oder unter­lässt er not­wen­dige Anga­ben, wer­den wir ihn dar­auf hin­wei­sen. Hält der Bestel­ler den­noch an For­de­run­gen fest, die ganz oder teil­weise in Wider­spruch zu die­ser Norm ste­hen, oder unter­lässt er not­wen­dige Anga­ben, haf­ten wir für alle dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen nicht.

6.17 Für gering­fü­gige Farb­ab­wei­chun­gen von vor­lie­gen­den Mus­tern über­neh­men wir keine Gewähr. Dies gilt auch, wenn die von uns gelie­fer­ten und bear­bei­te­ten Gegen­stände unter­ein­an­der gerin­gere Farb­ab­wei­chun­gen aufweisen.

6.18 Mit der Wei­ter­ver­ar­bei­tung ent­fällt jede Gewähr­leis­tung für Män­gel, die bei der Anlie­fe­rung der von uns bear­bei­te­ten Waren beim Bestel­ler bzw. einem von die­sem ein­ge­schal­te­ten Drit­ten im Rah­men zumut­ba­rer Ein­gangs­kon­trolle und ‑unter­su­chung erkenn­bar sind. Vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht in den Fäl­len, in denen uns Vor­satz oder gro­ben Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.

6.19 Über die vor­ste­hen­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che hin­aus­ge­hende Ansprü­che des Bestel­lers sind aus­ge­schlos­sen, ins­be­son­dere Ansprü­che auf Ersatz von Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind. Vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht in den Fäl­len, in denen uns

Vor­satz oder gro­ben Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt. Bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­ten wir für jede Fahr­läs­sig­keit, jedoch nur bis zur Höhe des vor­her­seh­ba­ren Scha­dens. Die Haf­tung wegen schuld­haf­ter Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bleibt unbe­rührt, ebenso die Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Haftung

7.1 Eine wei­ter­ge­hende Haf­tung auf Scha­dens­er­satz als in Zif­fern 3.7, 6.24 und 6.25 vor­ge­se­hen ist, ohne Rück­sicht auf den Rechts­grund des gel­tend gemach­ten Anspruchs, aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten ins­be­son­dere auch für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss, wegen sons­ti­ger Pflicht­ver­let­zun­gen oder wegen delikt­i­scher Ansprü­che auf Ersatz von Sach­schä­den gemäß § 823 BGB. Die Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben hier­von unberührt.

7.2 Wir haf­ten nicht für bei uns lagern­des Mate­rial des Bestel­lers, Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit aus­ge­nom­men. Sol­ches Mate­rial ist z. B. nicht gegen Dieb­stahl, Feuer oder andere wert­min­dernde Ereig­nisse versichert.

8. Entwicklung und Werkzeuge

Der Bestel­ler erwirbt mit sei­ner Zah­lung keine Rechte auf Erfin­dun­gen, Ein­rich­tun­gen und Werk­zeuge, die sich aus der Aus­füh­rung des jewei­li­gen Auf­tra­ges erge­ben. Alle kon­struk­ti­ven Ideen blei­ben unser geis­ti­ges Eigen­tum und sind durch antei­lige Zah­lung des Bestel­lers nicht abgegolten.

9. Sicherungsrecht

9.1 An den von uns bear­bei­te­ten Gegen­stän­den steht uns ein gesetz­li­ches Unter­neh­mer­pfand­recht zu. Unab­hän­gig davon bestellt der Bestel­ler uns an die zum Zwe­cke der Ober­flä­chen­be­hand­lung über­ge­be­nen Gegen­stände ein Ver­trags­pfand­recht, wel­ches der Siche­rung unse­rer For­de­rung aus dem Auf­trag dient. Das ver­trag­li­che Pfand­recht gilt, soweit die Ver­trags­teile nichts ande­res ver­ein­bart haben, auch für For­de­run­gen aus frü­her durch­ge­führ­ten Auf­trä­gen und Leis­tun­gen, soweit sie mit dem Auf­trags­ge­gen­stand in einem inner­halb zusam­men­hän­gen­den, ein­heit­li­chen Lebens­ver­hält­nis ste­hen. Wer­den dem Bestel­ler die ober­flä­chen­be­han­del­ten Teile vor voll­stän­di­ger Zah­lung aus­ge­lie­fert, so ist mit dem Bestel­ler schon jetzt ver­ein­bart, dass uns dann das Eigen­tum an die­sen Tei­len im Werte unse­rer For­de­rung zur Siche­rung unse­rer Ansprü­che über­tra­gen ist und die Besitz­über­gabe ist und die Besitz­über­gabe dadurch ersetzt ist, dass der Bestel­ler die Teile für uns ver­wahrt. Ent­spre­chen­des gilt hin­sicht­lich des Anwart­schafts­rechts des Bestel­lers an uns zum Zwe­cke der Ober­flä­chen­be­hand­lung über­ge­be­nen Gegen­stän­den, die dem Bestel­ler von einem Drit­ten unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fert wor­den sind. Wir sind berech­tigt, den Weg­fall des Eigen­tums­vor­be­halts her­bei­zu­füh­ren. Rück­über­eig­nungs­an­sprü­che des Bestel­lers gegen­über einem Drit­ten, wel­chem er die uns zum Zwe­cke der Ober­flä­chen­be­hand­lung über­ge­be­nen Gegen­stände zuvor zur Sicher­heit über­eig­net hatte, wer­den hier­mit an uns abge­tre­ten. Wir neh­men die Abtre­tung hier­mit an.

9.2 Der Bestel­ler darf Gegen­stände, an wel­chen wir ein Pfand­recht haben oder die sich in unse­rem Siche­rungs­ei­gen­tum befin­den, weder ver­pfän­den noch über­eig­nen. Er darf jedoch die Ware im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr wei­ter ver­kau­fen oder ver­ar­bei­ten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen sei­nen Ver­trags­part­ner bereits im Vor­aus einem Drit­ten wirk­sam abge­tre­ten. Eine etwa­ige Ver­ar­bei­tung der uns siche­rungs­über­eig­ne­ten Ware durch den Bestel­ler zu einer neuen beweg­li­chen Sache erfolgt in unse­rem Auf­trag mit Wir­kung für uns, ohne dass dar­aus Ver­bind­lich­kei­ten erwach­sen. Wir räu­men dem Bestel­ler schon jetzt einer neuen Sache mit Eigen­tum im Ver­hält­nis des Wer­tes der neuen Sache abzüg­lich des Wer­tes unse­rer Leis­tung zum Wert der neuen Sache ein. Der Bestel­ler hat die neue Sache mit kauf­män­ni­scher Sorg­falt und unent­gelt­lich zu verwahren.

9.3 Für den Fall, dass der Bestel­ler durch Ver­bin­dung, Ver­men­gung oder Ver­mi­schung unse­rer Siche­rungs­gü­ter mit ande­ren beweg­li­chen Sachen zu einer ein­heit­li­chen neuen Sache an die­ser Allein- oder Mit­ei­gen­tum erwirbt, über­trägt er uns zur Siche­rung unse­rer For­de­run­gen schon jetzt die­ses Eigen­tums­rechts im Ver­hält­nis des Wer­tes unse­rer Siche­rungs­ware zum Wert der ande­ren Sache mit der gleich­zei­ti­gen Zusage, die neue Sache für uns unent­gelt­lich ord­nungs­ge­mäß zu verwahren.

9.4 Für den Fall des Wei­ter­ver­kaufs der von uns bear­bei­te­ten und uns zur Siche­rung über­eig­ne­ten Ware oder der aus ihr her­ge­stell­ten neuen Sache hat der Bestel­ler seine Abneh­mer auf unser Siche­rungs­ei­gen­tum hinzuweisen.

9.5 Der Bestel­ler tritt zur Siche­rung der Erfül­lung unse­rer For­de­rung und schon jetzt alle künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf oder der Wei­ter­ver­ar­bei­tung der uns über­eig­ne­ten Waren mit Neben­rech­ten in Höhe des Waren­wer­tes ab. Wir neh­men die Abtre­tung hier­mit an.

9.6 Der Bestel­ler wird ermäch­tigt, die aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder Wei­ter­ver­ar­bei­tung resul­tie­ren­den For­de­run­gen gegen Dritte zu unse­ren Guns­ten ein­zu­zie­hen. Auf unser Ver­lan­gen hat der Bestel­ler die For­de­run­gen ein­zeln nach­zu­wei­sen und Drit­ter­wer­bern die erfolgte Abtre­tung offen zu legen mit der Auf­for­de­rung, bis zur Höhe unse­rer Ansprü­che an uns zu zah­len. Wir sind zudem berech­tigt, jeder­zeit auch selbst den Nach­er­wer­ber von der Abtre­tung zu benach­rich­ti­gen und die For­de­rung ein­zu­zie­hen. Wir wer­den jedoch den Bestel­ler nicht zur Ein­zie­hung der For­de­run­gen oder zur Offen­le­gung der Abtre­tung auf­for­dern, die For­de­rung nicht selbst ein­zie­hen und auch die Abtre­tung selbst nicht offen legen, solange der Bestel­ler sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über ord­nungs­ge­mäß nachkommt.

9.7 Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich von Voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter in die Siche­rungs­rechte zu unterrichten.

9.8 Der Bestel­ler ist ver­pflich­tet, die in unse­rem Siche­rungs­ei­gen­tum ste­hende Ware aus­rei­chend gegen Feuer- und Dieb­stahl­ge­fahr zu ver­si­chern und bei Anfor­de­rung die Ansprü­che gegen den Ver­si­che­rer und den Schä­di­ger an uns abzutreten.

9.9 Auf Ver­lan­gen des Bestel­lers wer­den wir die uns nach den vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen zuste­hen­den Sicher­hei­ten inso­weit frei­ge­ben, als ihr Wert die zu sichern­den Ansprü­che um mehr als 20 % übersteigt.

9.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Siche­rungs­gut gel­tend machen, ver­pflich­tet sich der Bestel­ler schon jetzt, uns sofort alle not­wen­di­gen Unter­la­gen zu über­ge­ben und uns zur Last fal­lende Inter­ven­ti­ons­kos­ten zu ersetzen.

9.11 Unsere sämt­li­chen For­de­run­gen, auch aus ande­ren Ver­trä­gen, wer­den auch im Falle der Stun­dung sofort fäl­lig, sobald der Bestel­ler schuld­haft mit der Erfül­lung ande­rer, nicht unwe­sent­li­cher Ver­bind­lich­kei­ten uns gegen­über in Ver­zug gerät, seine Zah­lun­gen ein­stellt, über­schul­det ist, über sein Ver­mö­gen das Insol­venz­ver­fah­ren oder die Eröff­nung eines sol­chen Ver­fah­rens man­gels Masse ange­lehnt wird. Wir sind in einem sol­chen Fall berech­tigt, noch aus­ste­hende Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen zu ver­wei­gern und dem Bestel­ler eine ange­mes­sene Frist zu bestim­men, in wel­cher er Zug um Zug gegen unsere Leis­tung oder Lie­fe­run­gen nach sei­ner Wahl die Zah­lung zu bewir­ken oder Sicher­heit zu leis­ten hat. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist sind wird berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.

10. Kreditprüfung

Wird uns nach Ent­ge­gen­nahme des Auf­trags bzw. nach Abschluss des Ver­tra­ges oder nach Lie­fe­rung der Ware bekannt, dass der Bestel­ler nicht kre­dit­wür­dig ist (z.B. durch Scheck­o­der Wech­sel­pro­test), so sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag oder zum Ver­lan­gen sofor­ti­ger Bar­zah­lung gelie­fer­ter / bear­bei­te­ter und Vor­aus­zah­lung der noch zu lie­fern­den / bear­bei­ten­den Ware ein­schließ­lich Bar­ab­de­ckung etwa­iger gezo­ge­ner Wech­sel mit sofor­ti­ger Fäl­lig­keit berechtigt.

11. Übertragung von Rechten des Bestellers

Der Bestel­ler bedarf zur Abtre­tung von Rech­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit uns unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustimmung.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Gerichts­stand ist, wenn der Bestel­ler Kauf­mann, der bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung sei­ner gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich- recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist, bei allen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis sich mit­tel­bar oder unmit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten das für Ilsen­burg zustän­dige Gericht. Das­selbe gilt, wenn der Bestel­ler kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat oder Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berech­tigt, am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Bestel­lers zu klagen.

12.2 Für die ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen gilt Deut­sches Recht unter Aus­schluss des ein­heit­li­chen UN-Kauf­rechts (CISG).