AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MWG Gruppe im Verkehr mit Unternehmen

Stand 10/2019

1. Geltung

Für alle unsere – auch künftigen – Geschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Bedingungen und besondere Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung des Auftrags zustande.

3. Auftragsumfang, Liefer-/Ausführungsfristen

3.1 Der Auftrag wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig fixiert. Durch den Besteller gewünschte Nachträge, Änderungen etc. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Angebot unsererseits gilt auch als angenommen, wenn wir das das erste Mal einen Rechnungseingang zu einer Lieferung erhalten.

3.2 Nur ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigte Liefer- und Ausführungszeiten sind bindend.

3.3 Die Liefer-/Ausführungsfrist beginnt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht eher, als sämtliche Einzelheiten der Ausführung zwischen den Parteien geklärt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.

3.4 Die Einhaltung der Liefer- und Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Liefer-/Ausführungsfrist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3.6 Geraten wir durch eigenes Verschulden mit einer Auftragsausführung oder Lieferung in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist, eine Entschädigung von höchstens 1 % vom Wert unserer rückständigen Lieferung bzw. Leistung für jede volle Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 5 % des rückständigen Auftragswertes

verlangen. Anderweitige oder weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt, steht ihm aber erst nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist zu, die mindestens 18 Tage betragen muss.

4. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Bestellers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt.

4.2 Transportweg und -art werden von uns bestimmt. Verpackungs- und Versandkosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

4.3 Verzögert sich der Versand durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

4.4 Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer angemessen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.5 Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Besteller kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.6 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit deren Überschreitung insgesamt noch angemessen ist, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich zugesagt.

4.7 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

4.8 Mangels gesonderter Vereinbarung werden oberflächenbehandelte Teile nur insoweit verpackt, als uns das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Rückverpackung mit Packmaterial, welches nicht vom Besteller gestellt wurde, ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet und wird diesem gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Es gelten die von uns bestätigten, hilfsweise die angebotenen Preise. Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Transport ab Werk, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Teillieferungen können bei Auslieferung getrennt berechnet werden.

5.3 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind unsere Rechnungen zum 30. des der Lieferung folgenden Monats ohne Abzug fällig.

5.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.5 Bei Zielüberschreitungen durch Kaufleute sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p.a. als Mindestbetrag zu berechnen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.6 Kommt der Besteller mit einer Zahlung aus einem Geschäft mit uns in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, insbesondere Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus dem betreffenden und anderen Geschäften mit dem Besteller sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls die Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist erfolgt. Wir sind ebenso berechtigt, kundeneigene Ware als Pfand für die Begleichung von Forderungen zu nutzen.

6. Gewährleistung und Haftung für Mängel

6.1 Für unsere Leistungen übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

6.2 Die gelieferte Ware ist unverzüglich seitens des Bestellers auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich uns gegenüber zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

6.3 Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

6.4 Es muss uns Gelegenheit gegeben werden, die reklamierten Teile in dem Zustand, in dem der Mangel entdeckt wurde, zu überprüfen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

6.5 Waren Mängel an von uns gelieferten bzw. bearbeiteten Sache vor Montage durch den Besteller oder einem von diesem beauftragten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der Demontage und Montage und daraus entstehende Folgekosten nicht.

6.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr.

6.7 Wir leisten Gewähr in der Weise, dass wir nach unserer Wahl die mangelhaften Teile oder Leistungen unentgeltlich nachbessern oder neu bearbeiten.

6.8 Sind wir zur Nacherfüllung unberechtigter Weise nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Preises zu verlangen.

6.9 Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die beim Eingang in unserem Werk festgestellte Menge. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des

Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für uns unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist.

6.10 Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, konkretisiert durch die geltenden oder schon im Entwurf allgemein anerkannten EN- oder DIN-Vorschriften.

6.11 Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon

vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern wir zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten. Unsere Gewährleistung bleibt jedoch bestehen, sofern der Besteller nachweist, dass die Nachbesserungsversuche durch Dritte keine Erschwerung der Nachbesserung für uns zur Folge haben.

6.12 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger Beschädigung, unsachgemäßer Montage und Lagerung durch Dritte sowie vergleichbarer sonstiger Ursachen ohne unser Verschulden entstehen.

6.13 Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlasen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotzdem die Oberflächenbehandlung, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die fehlende Überprüfung zurückzuführen sind.

6.14 Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraus sickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Besteller eine Wasserstoffsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.15 Für Formveränderungen und Risse, die durch den Bearbeitungsprozess bedingt sind, wird keine Gewähr übernommen.

6.16 Bei allen uns übertragenen Anodisierungsarbeiten leisten wir Gewähr für eine anodische Oxidation entsprechend den Forderungen der TL 212. Verlangt der Besteller von dieser Norm Abweichendes oder unterlässt er notwendige Angaben, werden wir ihn darauf hinweisen. Hält der Besteller dennoch an Forderungen fest, die ganz oder teilweise in Widerspruch zu dieser Norm stehen, oder unterlässt er notwendige Angaben, haften wir für alle daraus entstehenden Folgen nicht.

6.17 Für geringfügige Farbabweichungen von vorliegenden Mustern übernehmen wir keine Gewähr. Dies gilt auch, wenn die von uns gelieferten und bearbeiteten Gegenstände untereinander geringere Farbabweichungen aufweisen.

6.18 Mit der Weiterverarbeitung entfällt jede Gewährleistung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller bzw. einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen uns Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.19 Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen uns

Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7. Haftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 3.7, 6.24 und 6.25 vorgesehen ist, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

7.2 Wir haften nicht für bei uns lagerndes Material des Bestellers, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen. Solches Material ist z. B. nicht gegen Diebstahl, Feuer oder andere wertmindernde Ereignisse versichert.

8. Entwicklung und Werkzeuge

Der Besteller erwirbt mit seiner Zahlung keine Rechte auf Erfindungen, Einrichtungen und Werkzeuge, die sich aus der Ausführung des jeweiligen Auftrages ergeben. Alle konstruktiven Ideen bleiben unser geistiges Eigentum und sind durch anteilige Zahlung des Bestellers nicht abgegolten.

9. Sicherungsrecht

9.1 An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Besteller uns an die zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerhalb zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Besteller die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Bestellers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.2 Der Besteller darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter verkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Besteller schon jetzt einer neuen Sache mit Eigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

9.3 Für den Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrechts im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

9.4 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherung übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

9.5 Der Besteller tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung und schon jetzt alle künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.6 Der Besteller wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Besteller nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

9.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

9.8 Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

9.9 Auf Verlangen des Bestellers werden wir die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

9.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

9.11 Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Besteller schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse angelehnt wird. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferungen nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wird berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Kreditprüfung

Wird uns nach Entgegennahme des Auftrags bzw. nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware bekannt, dass der Besteller nicht kreditwürdig ist (z.B. durch Scheckoder Wechselprotest), so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Barzahlung gelieferter / bearbeiteter und Vorauszahlung der noch zu liefernden / bearbeitenden Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit sofortiger Fälligkeit berechtigt.

11. Übertragung von Rechten des Bestellers

Der Besteller bedarf zur Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis mit uns unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Ilsenburg zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

12.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).